AGB Deutschland
Die Lowell Inkasso Service GmbH, Zweigniederlassung Deutschland, folgend Inkassobüro genannt, übernimmt als gesetzlich zugelassenes Inkassobüro Aufträge zur Eintreibung von Forderungen zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, folgend AGB genannt:
- Die Leistungen des Inkassobüros erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andere Geschäftsbedingungen werden vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung nur insoweit anerkannt, soweit sie mit diesen AGB übereinstimmen.
- Als Forderung im Sinne dieser AGB gelten bestehende und voraussichtlich dem Grunde und der Höhe nach unbestrittene Haupt- und Nebenforderungen.
- Eingehende Gelder werden baldmöglichst gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet und diesem überwiesen. Eingegangene Gelder werden von dem Inkassounternehmen zunächst auf die angefallenen Fremd- und Inkassokosten und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet. Angefallene Verzugszinsen auf die Forderung dürfen vom Inkassobüro als Erfolgsprovision zur Gänze einbehalten werden. Der über das Inkassobüro vermittelte Anwalt ist berechtigt, eingehende Gelder direkt an das Inkassobüro zu überweisen, welches dann ebenfalls unter Berücksichtigung und Abzug der Anwalts-, Fremd – und Inkassokosten unverzüglich abrechnet. Der Anwalt wird dazu auch von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Inkassobüro befreit.
- Das Inkassobüro ist ermächtigt, alle zur Forderungseinziehung zweckdienlichen Maßnahmen ohne Zustimmung des Auftraggebers zu ergreifen, insbesondere Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungen nach eigenem Ermessen abzuschließen und Zahlungen der Schuldner entgegenzunehmen. Der Nachlass auf Forderungen bedarf jedoch der Einwilligung des Auftraggebers.
- Zahlungen, die vom Schuldner oder von einem Dritten direkt an den Auftraggeber geleistet werden, sind unverzüglich, spätestens jedoch nach 2 Wochen, an das Inkassobüro zu melden. Bei nicht unverzüglicher Meldung haftet der Auftraggeber für die nach Zahlungseingang vom Inkassobüro dem Schuldner angelasteten Kosten, sowie für die bis dahin angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren, sowie für etwaige Schadenersatzansprüche des Schuldners gegenüber dem Inkassobüro.
- Die Einstufung des Schuldners als zahlungsunfähig oder die Einstufung der Forderung als uneinbringlich liegt im freien Ermessen des Inkassobüros oder des vermittelten Rechtsanwalts. Sobald das Inkassobüro oder der Rechtsanwalt die Forderung als uneinbringlich einstuft, ist das Inkassobüro oder der Anwalt berechtigt, die Eintreibung zu beenden und abzurechnen. Das Inkassobüro ist im Übrigen zur jederzeitigen Kündigung des Inkassoauftrages berechtigt.
- Bei Raten- bzw. Teilzahlung des Schuldners an das Inkassobüro oder an den Auftraggeber und anschließender Uneinbringlichkeit wegen Umzugs des Schuldners an unbekannten Aufenthaltsort, fehlendem Gerichtsstand in Deutschland oder Zahlungsunfähigkeit werden lediglich anteilsmäßig die vom Schuldner geforderten Inkassokosten dem Auftraggeber zzgl. der Erfolgsprovision gemäß Punkt 3 in Rechnung gestellt.
- Bei vollständiger Uneinbringlichkeit einer Forderung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit oder des Wegzugs des Schuldners an einen unbekannten oder nicht in Deutschland befindenden Aufenthaltsort oder bei fehlendem Gerichtsstand des Schuldners in Deutschland, werden dem Auftraggeber lediglich Pauschalgebühren entsprechend folgender Vergütungsliste in Anrechnung gebracht:
- Forderungen bis € 50,00 -- € 5,00
- Forderungen von € 51,00 bis € 250,00 -- € 10,00
- Forderungen von € 251,00 bis € 500,00 -- € 17,50
- Forderungen über € 500,00 -- € 25,00
- Die Kosten des vom Inkassobüro vermittelten Rechtsanwalts bei Uneinbringlichkeit der Forderung gemäß Punkt 8 werden bis auf € 40,- vom Inkassobüro übernommen. Angefallene Barauslagen (bspw. Auskunftskosten, Gerichts- und Vollstreckungskosten wie bspw. Gerichtsgebühren, Gerichtsvollzieherkosten etc.) werden vom Auftraggeber getragen. Alle o.g. Preise und Kosten gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Pauschalierung und die Übernahmeverpflichtung der Rechtsanwaltskosten gelten nicht, soweit zur Durchsetzung der Forderung ein streitiges Gerichtsverfahren erforderlich ist oder der Auftraggeber einen nicht vom Inkassobüro vermittelten Rechtsanwalt zur Durchsetzung beauftragt.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Auftragserteilung jeglichen Kontakt mit dem Schuldner wegen der einzutreibenden Forderung zu unterlassen, d.h. nicht mehr mit ihm zu korrespondieren, zu verhandeln und keine neuen gerichtlichen Schritte einzuleiten, ohne vorher das Einverständnis des Inkassobüros eingeholt zu haben. Soweit der Auftraggeber (bspw. Steuerberater, Heilberufe) gegenüber seinem Schuldner einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt, sichert der Auftraggeber zu, dass er gegenüber dem Schuldner die Zustimmung eingeholt hat, die für die Forderungseintreibung notwendigen Informationen/Daten an das Inkassobüro zwecks Betreibung weiterzuleiten.
- Bei Auftragsstorno, Verstoß gegen Punkt 10 der AGB, insbesondere Abschluss von eigenmächtigen Vergleichen ohne Einverständnis des Inkassobüros,Wechsel des vermittelten Anwalts im laufenden Verfahren, Übergabe von Forderungen, die in einem streitigen Gerichtsverfahren nicht durchgesetzt werden können, sowie bei unrichtigen/unvollständigen Informationen vom Auftraggeber über die Forderung, die zur Uneinbringlichkeit dieser führen,kann das Inkassobüro vom Auftraggeber die dem Schuldner bis dahin angelasteten Inkassokosten, sowie die bis dahin angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten zur Gänze verlangen und behält sich weitere Schadensersatzansprüche vor. Soweit eine Forderung in einem Gerichtsprozess nur anteilsmäßig durchgesetzt werden kann oder im Falle eines gerichtlichen Vergleichs sind auch die Inkassokosten einschließlich der Erfolgsprovision entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens des Schuldners zu ersetzen.
- Für eintretende Verjährung nach Auftragsannahme durch das Inkassobüro wird gegenüber kaufmännischen Auftraggebern keine Haftung übernommen.
- Das Inkassobüro haftet im Übrigen - soweit rechtlich zulässig – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Für vor Auftragserteilung verjährte Forderungen oder Forderungen die vor Auftragserteilung bereits rechtshängig waren/sind oder für titulierte Forderungen wird an den Auftraggeber eine Provision von 30% von allen zu Gunsten des Auftraggebers eingehenden Gelder (auch bei Zahlungen laut Punkt 5) berechnet. Die Pauschalierung der Gebühren gemäß Punkt 8 findet bei diesen Forderungen keine Anwendung. Die Kostenerstattung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten richtet sich bei diesen Forderungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich auf eine bereits gewesene oder bestehende Gerichtsanhängigkeit der Forderung hinzuweisen. Bei Unterlassung dieser Obliegenheit haftet der Auftraggeber für die dem Schuldner angelasteten Inkassokosten und etwaige angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sowie für etwaige weitere Schäden, die dem Inkassobüro entstehen.
- Im Rahmen der Datenschutzgesetze ist das Inkassobüro berechtigt, alle erforderlichen bzw. anfallenden Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern. Nach Abschluss des Verfahrens hat das Inkassobüro das Recht, die Daten/Akten des Betreibungsfalles zu vernichten.
- Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Inkassobüros ist München. Als Gerichtsstand für jegliche gerichtliche Auseinandersetzung zwischen kaufmännischen Auftraggebern und dem Inkassounternehmen wird München vereinbart.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftlichkeit kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
- Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine solche treten, die dem Inhalt der unwirksamen Regelung rechtlich wie wirtschaftlich entspricht oder möglichst nahe kommt.